AGB

LEISTUNGS- und LIEFERBEDINGUNGEN


der Firma Vencislav Todorov (Techproject)




Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Subsidiar dazu gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Osterreichs. Vereinbarungen anderer Art sind nur dann geltend, wenn diese von uns schriftlich anerkannt sind. Diese Bedingungen sind grundsatzlich fur Rechtsgeschafte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschafte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des KSchG zugrunde gelegt werden, gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstuckes dieses Gesetzes widersprechen.



I. ANGEBOT - AUFTRAG


1.    Angebote gelten  als freibleibend, d. h. wir behalten uns vor, auf Grund des Angebotes den Auftrag hereinzunehmen oder abzulehnen.


2. Auftrage sowie mundliche Absprachen uber dieselben bedurfen einer schriftlichen Bestatigung. Die Auftragsbestatigung ist allein ma?gebend, es sei denn, da? wir die Bedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben. Die dem Angebot oder der Auftragsannahme zugrundeliegenden Unterlagen, wie zum Beispiel Kostenvoranschlage, Abbildungen, Zeichnungen, Ma?e, Gewichtsangaben, udgl. sind nur ma?gebend, sofern sie ausdrucklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie durfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfaltigt noch Dritten zuganglich gemacht werden und mussen uns uber Aufforderung unverzuglich zuruckgestellt werden.


3.    Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefrist angenommen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Waren ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder unter Ankundigung von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zuruckzutreten.


4.    Nachtragliches Bekanntwerden von Veranderungen in den personlichen oder finanziellen Verhaltnissen des Auftraggebers, z. B. Zahlungseinstellung, Ausgleichsverfahren, Konkursverfahren, Wechselproteste, erfolglose Pfandungen, schlechte Auskunfte, berechtigen uns, vom Vertrag zuruckzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlungen bzw. Nachnahmelieferungen) aufzugeben.


5. Diese Bedingungen gelten auch fur alle kunftigen Geschaftsfalle mit unserer Firma als vereinbart, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird.


6. Nachtragliche Anderungen und Erganzungen eines Vertrages sowie alle sonstigen rechtlich erheblichen Mitteilungen an uns sind nur in Schriftform gultig.


7. Wir verpflichten uns, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zuganglich zu machen.


8.    Im Falle der Zuruckziehung eines Auftrages durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, eine Stornogebuhr in Hohe von 20% des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar gro?erem Aufwand die tatsachlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.



II. PREISE


1. Alle Preise sind freibleibend und in EURO, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager bzw. Produktionsstatte ausschlie?lich Verpackung, Versicherung, Montage, Inbetriebsetzung und sonstiger Gebuhren.


2. Au?ergewohnliche Leistungen, wie zum Beispiel Erstellen von Werksprufzeugnissen oder Besorgen von speziellen Attesten, sind mit unseren Preisen nicht abgegolten, sondern werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.


3. Bei Reparaturauftragen werden die von uns als notwendig und zweckma?ig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch fur Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckma?igkeit erst wahrend der Durchfuhrung des Auftrages zutage treten, wobei es hiefur keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.


4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stuckes und eine Uberprufung der Einzelteile notwendig sein, so sind von uns die dadurch erwachsenden Kosten einschlie?lich allfalliger Remontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu verguten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.


5. Sollten sich die Kostenverhaltnisse (Material, Lohne, usw.) wahrend der Abwicklung von Auftragen verandern, behalten wir uns eine neue Preisstellung vor. Dies gilt insbesondere fur Abrufauftrage.


6. Unsere Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese ist daher zusatzlich zu zahlen.



III. LIEFERZEIT


1.    Die Lieferzeit beginnt mit der Bestatigung des Auftrages oder nach Klarstellung samtlicher Unterlagen und allfalliger Ruckfragen, jedoch nicht vor einer allfallig vereinbarten Anzahlung. Sie wird unter Zugrundelegung geregelter Fabrikationsverhaltnisse so angegeben, da? sie nach Moglichkeit eingehalten werden kann. Teillieferungen und deren Verrechnung sind zulassig.


2.    Die Lieferzeit verlangert sich um den Zeitraum, mit dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenuber in Verzug ist.


3.    Die Lieferfrist verlangert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die au?erhalb unseres Einflu?bereiches liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einflu? sind (z. B. Lieferzeitverzug unserer Unterlieferanten, Streik, Sperre, Ein- und Ausfuhrverbote, Kriege, Mobilisierung sowie andere Falle hoherer Gewalt). Die unvorhergesehenen Ereignisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie wahrend eines bereits bestehenden Verzuges eintreten.


4.    Fur den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verandern oder auch unseren Betrieb erheblich beeinflussen, und fur den Fall nachtraglich sich herausstellender tatsachlicher Unmoglichkeit der Ausfuhrung des Auftrages seht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zuruckzutreten, als wir zur Erfullung nicht in der Lage sind. Wenn wir vom Rucktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzuglich dem Auftraggeber mitteilen. Schadenersatzanspruche des Auftraggebers wegen eines solchen Rucktrittes sind ausgeschlossen.


5.Behordliche und etwa fur die Ausfuhrung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlangert sich die Lieferfrist entsprechend.



IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


1.    Unsere (Teil-) Rechnungen sind bei Rechnungslegung fallig, ohne jeden Abzug und frei an unsere Zahlstelle.


2.    Anderslautende Zahlungsbedingungen sind nur schriftlich vereinbart wirksam.


3.    Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Entscheidung uber die allfallige Annahme steht uns frei. Die anfallenden Kosten und Spesen zahlt unser Auftraggeber. Als Tag des Zahlungseinganges gilt in jedem Falle der Tag, an dem wir uber den Betrag verfugen konnen.


4.    Ab Falligkeit sind, unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen, 12% Verzugszinsen pro Jahr zu bezahlen. Wird bei Falligkeit unserer Rechnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, uber die Zinsen hinaus alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten auch eines von uns beigezogenen Rechtsvertreters ersetzt zu erhalten.


5.    Zahlungsverzug hat weiters zur Folge, da? alle Zahlungserleichterungen und Rabatte usw. auch hinsichtlich anderer offener Forderungen erloschen und samtliche zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen sofort zu Zahlung  fallig werden.


6.    Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Wechsel oder Scheck nicht einlost oder wir eine wesentliche Verschlechterung in den Verhaltnissen des Auftraggebers erkennen, die den Zahlungsanspruch gefahrden konnen, so wird die gesamte Restschuld fallig, auch soweit Wechsel spaterer Falligkeit laufen. Wir sind dann auch berechtigt, unter vorheriger Ankundigung das Zuruckbehaltungsrecht fur samtliche noch ausstehende Lieferungen auszuuben oder Vorauszahlungen zu verlangen.


7.    Die Zuruckhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen Gewahrleistungsanspruchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenanspruche sind nicht zulassig.


8.    Zahlungen des Auftraggebers werden vorab auf Zinsen, Spesen und Kosten aller Art und sodann auf den am wenigsten gesicherten Teil der Forderung verrechnet. Eine gegenteilige Erklarung des Auftraggebers ist unwirksam.


9.    Wir behalten uns vor, abweichend von den vorstehenden Zahlungsbedingungen, Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherstellung, Vorauszahlungen oder gegen Nachnahme zu erbringen.



V. VERSAND UND GEFAHRENUBERGANG


1. Versand erfolgt ab Lager bzw. Produktionsstatte grundsatzlich auf Kosten des Auftraggebers und auf dessen Gefahr.


2. Nutzung und Gefahr geht mit dem Abgang des Liefergegenstandes ab Lager bzw. Produktionsstatte auf den Auftraggeber uber, auch dann, wenn Teillieferungen oder die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn Franco-Lieferung vereinbart ist oder wir die Liefergegenstande mit eigenem Fahrzeug beim Auftraggeber abliefern.


3. Bei Eintreffen der Sendung hat der Auftraggeber die Ware auf Vollstandigkeit und Unversehrtheit zu uberprufen und allfallige Beschadigungen oder Mangel sofort an den Frachtfuhrer und an uns zu richten. Allfallige Mangel, welche die Verwendung unserer Lieferung nicht verhindern, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.


4. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teile darstellen, ist der Erfullungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr fur eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber uber.


5. Versandvorschriften werden beachtet. Fur gunstige Verfrachtung wird von uns jedoch keine Verantwortung ubernommen.


6. Verzogert sich der Versand infolge von Umstanden, die nicht von uns zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an  auf den Auftraggeber uber.


7. Wir haben das Recht das Transportrisiko auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.


8. Wir sind zum Abschlu? einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wird.



VI. MONTAGE, INBETRIEBSETZUNGSARBEITEN, SCHULUNGEN


1. Auf Anforderung stellen wir gegen Berechnung der ublichen Satze einen Spezialisten zur Durchfuhrung von Montagen, Inbetriebsetzungsarbeiten und allfalligen Schulungen zur Verfugung.


2. Montage-, Inbetriebsetzungsarbeiten und Schulungen  sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu verguten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, tagliche Auslosung und Arbeitsstunden des Personals einschlie?lich Zuschlage fur Uberstunden.


Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzogert sich die Aufstellung, Inbetriebnahme oder Schulung ohne unser Verschulden, so hat der Auftraggeber alle Kosten fur die Wartezeit und fur weitere erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise fur Montagen, Inbetriebsetzungsarbeiten und Schulungen schlie?en Zuschlage fur notwendig werdende Uberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese konnen zusatzlich berechnet werden.


3. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt.


4. Wird die Montage, Inbetriebsetzungsarbeit oder Schulung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgefuhrt, so sind unsere jeweils gultigen Betriebs-, Montage- und sonstigen Vorschriften zu beachten.



VII. GEWAHRLEISTUNG UND HAFTUNG


Unsere Gewahrleistung beschrankt sich nur auf den Lieferumfang. Fur nachweisbare Mangel der Lieferung, die uns unverzuglich zu Kenntnis zu bringen sind und deren Anderung oder Instandsetzung der Auftraggeber nicht bereits eigenmachtig verandert hat, haften wir unter Ausschlu? weiterer Anspruche wie folgt:


1.    Alle gelieferten Gegenstande oder Teile davon, die innerhalb von 6 Monaten nach der Ubernahme bzw. bei Lieferung mit Aufstellung nach deren Beendigung nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter bzw. ungeeigneter Baustoffe oder mangelhafter Ausfuhrung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hiedurch erheblich beeintrachtigt wurde, werden nach unserer Wahl entweder ohne Berechnung neu geliefert oder in unserer Firma kostenlos instandgesetzt. Dadurch erlischt ein allfalliger Anspruch auf Vertragsaufhebung. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. fur Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegezeit) gehen zu Lasten des Kaufers. Fur Gewahrleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfsmittel, Hebevorrichtungen, Geruste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfugung zu stellen.


2.    Verzogern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spatestens 6 Monate nach Gefahrubergang. Fur Fremderzeugnisse beschrankt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsanspruche, die uns gegen den Verkaufer des Fremderzeugnisses zustehen.


3.    Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsplanen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgema?e Ausfuhrung  und hat uns der Auftraggeber bei allfalliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.


4.    Behebbare Mangel verpflichten uns nicht zur Preisminderung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum uber und sind auf Wunsch unverzuglich zuruckzusenden.


5.    Fur andere als die hier aufgezahlten Mangel, seien es Sach- oder Rechtsmangel haben wir nicht einzustehen.


6.    Voraussetzung der Haftung ist die Erfullung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.


7.    Von der Gewahrleistung  ausgeschlossen sind solche Mangel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenugender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Uberbeanspruchung der Teile uber die von uns angegebene Leistung, nachlassiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mangeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zuruckzufuhren sind. Wir haften auch nicht fur Beschadigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmospharische Entladungen, Uberspannungen und chemische Einflusse zuruckzufuhren sind. Die Gewahrleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem naturlichen Verschlei? unterliegen.


8.    Weiters stehen wir ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafur ein, da? die Liefergegenstande auslandischen Vorschriften entsprechen.


9.    Der Anspruch aus der Gewahrleistung sowie aus Mangelrugen verjahrt sich spatestens einen Monat nach der schriftlichen Zuruckweisung durch uns.


10. Die Bestimmungen uber Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend fur Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstucke.


11. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird gema? § 9 PHG ausgeschlossen. Hiedurch wird auch ein Ruckgriff auf unsere Firma ausgeschlossen. In jedem Falle, auch wenn ein solcher Ruckgriff moglich ist, insbesondere aber, wenn ein solcher in Anspruch genommen werden soll, ist ein Ruckgriff ausgeschlossen, wenn uns nicht von dem haftungsbegrundenden Sachverhalt sofort Kenntnis gegeben wird, so da? das Ereignis von uns noch festgestellt und die allfalligen haftungsbegrundenen Umstande gepruft werden konnen.


12. Wir haften fur Schaden au?erhalb des Anwendungsgebietes des PHG nur, sofern uns der Vorsatz oder grobe Fahrlassigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung fur leichte Fahrlassigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschaden und Vermogensschaden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schaden aus Anspruchen Dritter gegen den Auftraggeber.


13. Vereinbarte Haftungsbeschrankungen sind vollinhaltlich allfalligen Abnehmern zu uberbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Uberbindung.



VIII. EIGENTUMSVORBEHALT


1.    Der Liefergegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen einschlie?lich allfalliger Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag unser Eigentum.


2.    Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfandung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzuglich zu verstandigen.


3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von der Weiterlieferung bzw. -verau?erung  von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware in Kenntnis zu setzen und diesen Dritten nachweislich davon zu informieren, da? die Ware in unserem Eigentumsvorbehalt steht.


4. Es gilt verlangerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Bei Weiterverkauf auch in eingebautem Zustand gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Buchern oder auf seinen Rechnungen anzubringen. Durch Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware entsteht Miteigentum. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverkauft wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den Erlos bzw. auf die Forderung. Vereinnahmt der Auftraggeber selbst, hat er das Geld in Sonderverwahrung zu nehmen.


5. Falls der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder uber sein Vermogen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. mangels kostendeckenden Vermogens nicht eingeleitet wird, sind wir berechtigt, die in der Konkursordnung angefuhrten  Rechte, wozu insbesondere die Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf  Gegenleistung gehoren, geltend zu machen. In allen Fallen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann, unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen, fur zuruckgenommene Ware, die bereits in Gebrauch war oder infolge der Sonderausfuhrung  von den handelsublichen Normen abweicht, nur der  Wert gutgebracht werden, der bei bestmoglicher Verwertung nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.


6. Alle Kosten, die durch die Wahrnehmung unseres Eigentumsvorbehaltes entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.



IX. RUCKNAHME


1.    Ordnungsgema? bestellte und gelieferte Ware wird grundsatzlich nicht zuruckgenommen. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der freiwilligen Rucknahme eines Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Auftraggebers.



X. SONSTIGES


1. Als ausschlie?licher Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag wird das Landesgericht Wien vereinbart.


2. Samtliche Rechte an Entwicklungen und Erfindungen, die von uns im Zuge der Erfullung eines Auftrages gemacht werden, bleiben ausschlie?lich bei uns, auch wenn die Erfullung des Auftrages teilweise unter Anleitung des Auftraggebers erfolgten.



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